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Selbstverständlich ist auch über die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe zu beraten (siehe dazu Teil 6/1.2.7). Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist in taktischer Hinsicht als eine der wichtigsten Entscheidungen in der Mandatsführung zu qualifizieren und will daher wohl überlegt sein. Zu den taktischen Erwägungen siehe sogleich Teil 4/1.2.2.6. Entscheidend ist dafür zunächst der genaue Trennungszeitpunkt. Dieser sollte aber nicht nur wegen der materiellen Scheidungsvoraussetzungen möglichst eindeutig feststehen, sondern auch wegen der Trennungsfolgen, insbesondere wegen des Auskunftsanspruchs im Zugewinnausgleichsrecht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, damit ein genauer Stichtag besteht (andernfalls besteht der Anspruch wohl nicht; vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.12.2016 – 1 UF 38/16, FamRZ 2017, 789). Bei einer häuslichen Trennung durch Auszug ist dies unproblematisch. Problematisch sind aber die Trennungen innerhalb der Ehewohnung sowie räumliche [...]
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