Für die Frage der Wohnkostentragung ist zunächst festzustellen, dass eine Miete nicht anfällt. Es ist also in Bezug auf die Wohnkosten danach zu differenzieren, ob das Eigenheim durch Darlehen fremdfinanziert ist und somit monatliche Darlehensraten zu zahlen sind oder nicht. Sodann sind für die Frage der Nutzungsvergütung die Eigentumsverhältnisse festzustellen, da diese einen Einfluss auf die Nutzungsverhältnisse haben (im Zweifel sollte ein Grundbuchauszug eingesehen werden). Bewohnen beide Ehegatten nach Trennung weiterhin die ihnen jeweils zur Hälfte gehörende gemeinsame Immobilie, so ist keinerlei Nutzungsvergütung an den jeweils anderen zu entrichten. Zudem gilt entsprechend den Ausführungen zur Mietwohnung, dass beide Ehegatten die Kreditraten und sonstigen Wohnkosten hälftig zu teilen haben (siehe Teil 9/3.1.2.3.4). Dies gilt auch für alle Wohnnebenkosten. Wenn sie Gesamtschuldner der Kreditverträge sind, ergibt sich dies aus § 426 Abs. 1 BGB, wenn ein Ehegatte [...]