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Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. Jedoch sind seine Kosten als notwendige Auslagen des beigeordneten Anwalts nach § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Verfahrensgericht entstanden wären. Werden lediglich die Verfahrens- und die Terminsgebühr sowie die Postpauschale geltend gemacht, so dass der Landeskasse durch die Terminsvertretung keine Mehrkosten entstehen, ist auch die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gehört, erstattungsfähig (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 628; Schneider, NZFam 2016, 1094). Grundsätzlich bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt des VKH-Beschlusses (KG, MDR 2004, 474; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 706; OLG München, FamRZ 2004, 967; OLG Celle, Rpfleger [...]
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