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Grundsätzlich ist dem Antragsteller ein im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen (OLG Schleswig v. 04.12.2018 – VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681). Ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch „weitere Kosten“ (§ 121 Abs. 3 ZPO) bzw. besondere Kosten nicht entstehen (§ 78 Abs. 3 FamFG). Für die Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts kommt es auch darauf an, ob dem Bedürftigen zumutbar ist, sich zur Wahrnehmung persönlicher Beratungsgespräche zu einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu begeben. Dies ist an dem Maßstab zu bemessen, ob ein bemittelter Beteiligter ebenfalls einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalt in Kauf genommen hätte und die daraus folgenden Mehrkosten eingehen würde, um den Zeit- und Fahraufwand zur Wahrnehmung von Terminen bei einem Anwalt im Gerichtsbezirk zu vermeiden [...]
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