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Darlehen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von nahen Familienangehörigen oder vom Lebensgefährten stammen und von alsbaldiger Rückzahlungsverpflichtung nicht ausgegangen werden kann (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 258; einschränkend OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2002, 233). Einmalige Einkünfte sind auf den Zeitraum umzulegen, für den sie gewährt wurden (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 261). Maßgeblich ist wie im Unterhaltsrecht das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen (LAG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2010, 143). Ersparte Miete wird teilweise als Einkommen betrachtet (OLG Bamberg, JurBüro 1986, 1871; OLG Köln, VersR 1993, 1379; differenzierend Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 70). Richtiger ist wohl, das unentgeltliche Wohnen im eigenen Haus dadurch zu berücksichtigen, dass Mietzahlungen entfallen (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 271). Elterngeld (Elterngeld Plus) und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 [...]
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