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Die Grundrente nach dem BVG zählt zum Einkommen (LSG Baden-Württemberg, Breith. 1988, 610; OVG Münster, JurBüro 1991, 1371; a.A. Schneider, MDR 1985, 443). Die Frage, ob durch das Sozialamt gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Einkommen i.S.v. § 115 ZPO zu betrachten ist, wird kontrovers beantwortet (vgl. BGH, FamRZ 2008, 781 m.w.N.): Nach § 2 Abs. 2 SGB XII soll der Bezug von Sozialhilfe andere Träger von Sozialleistungen nicht entlasten, weshalb die Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die VKH unberücksichtigt zu bleiben hat (so OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 480; Zöller/Geimer, ZPO, § 115 Rdnr. 18). Nach a.A. hingegen ist die Gewährung von Sozialhilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts, nicht aber der Verfahrenskosten bestimmt (so LSG Niedersachsen, FamRZ 1984, 794; OLG Koblenz, FamRZ 1992, 966 m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 1993, 1472 m.w.N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 714; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 155; OLG Koblenz, [...]
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