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Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. Die Unklarheit der Abstammung ist Tatbestandsvoraussetzung für den Klärungsanspruch (BGH v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16, FamRZ 2017, 219). Liegt bereits ein Abstammungsgutachten vor, das Feststellungen zur Abstammung des Kindes getroffen hat, kann nur dann von einer Unklarheit der Abstammung ausgegangen werden, wenn die damalige Begutachtung fehlerhaft durchgeführt wurde und das vorliegende Abstammungsgutachten nicht geeignet ist, dem Anspruchsteller die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit die Kenntnis der Abstammung zu vermitteln (BGH v. 10.07.2019 – XII ZB 33/18, FamRZ 2019, 1543; BGH v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16, FamRZ 2017, 219). Das Gleiche gilt, wenn das damalige Gutachten nur zu einem Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit gelangt ist, der dem nach heutigen wissenschaftlichen [...]
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