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Am 01.04.2008 trat das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008 in Kraft (BGBl I, 441). Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können seitdem der Vater, die Mutter und das Kind vom jeweils anderen gesetzlichen Elternteil und Kind bzw. das Kind von beiden Eltern verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden (§ 1598a Abs. 1 BGB). Die Klärung der Abstammung erfolgt dabei nicht durch das Gericht, sondern durch ein privat vom Klärungsberechtigten einzuholendes Abstammungsgutachten. Das Gericht gewährleistet lediglich den Anspruch des Klärungsberechtigten, dass die Klärungsverpflichteten an dem vom Klärungsberechtigten einzuholenden Gutachten mitwirken. Wird die Einwilligung in die Abstammungsuntersuchung bzw. Entnahme der Probe nicht erteilt, hat das Familiengericht auf Antrag des Klärungsberechtigten die [...]
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