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Gemäß § 100 FamFG sind deutsche Gerichte für Abstammungsverfahren dann zuständig, wenn entweder das Kind, die Mutter oder der als Vater festzustellende Mann (OLG Frankfurt v. 08.10.2019 – 8 UF 137/19, NJW-RR 2020, 195) die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Maßgeblich ist der gegenwärtige Aufenthalt. Sind das Kind, die Mutter oder der als Vater festzustellende Mann bereits verstorben, kann nicht auf deren früheren Aufenthalt oder auf ihre Staatsangehörigkeit abgestellt werden, die zu Lebzeiten bestanden hat. Ist ein Beteiligter deutscher Staatsangehöriger, besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unabhängig davon, wo dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die effektive Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Beteiligten führt auch dann zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn dieser [...]
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