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Beteiligtenfähig ist, wer geschäftsfähig ist. Teilweise wird vertreten, dass in analoger Anwendung der zugunsten noch nicht geborener Kinder geltenden Sonderregelungen auch ein noch nicht geborenes Kind als rechtsfähig und damit insoweit auch als beteiligtenfähig anzusehen sei, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft geht (OLG München, Beschl. v. 13.04.2016 – 16 UF 242/16, FamRZ 2016, 1793; OLG Schleswig v. 15.12.1999 – 13 WF 122/99, NJW 2000, 1271). Die Zulässigkeit eines vorgeburtlichen Antrags auf Feststellung der Vaterschaft ist jedoch abzulehnen. Eine Vaterschaft entsteht erst mit der Geburt des Kindes. Zu einem menschlichen Embryo besteht keine Vaterschaftszuordnung (BGH v. 24.08.2016 – XII ZB 351/15, FamRZ 2016, 1849). Aus der Formulierung des § 1600d BGB („Besteht keine Vaterschaft …“) ergibt sich, dass die Regelung von einem bereits geborenen Kind ausgeht. Auch lässt sich die Empfängniszeit nach § 1600d Abs. 3 BGB erst mit der Geburt errechnen. [...]
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