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Da das Verfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. § 26 FamFG), muss das Gericht auch ohne Beweisantritt eines Beteiligten alle geeigneten Beweise erheben, wobei § 177 Abs. 2 Satz 1 FamFG für Abstammungsverfahren ausdrücklich die förmliche Beweisaufnahme vorschreibt. Die Einholung eines Abstammungsgutachtens ist für die positive Feststellung der Vaterschaft praktisch immer unerlässlich (BGH v. 22.01.1997 – XII ZR 207/95, FamRZ 1997, 490, 492; BayObLG v. 21.04.1999 – 1Z BR 124/98, FamRZ 1999, 1363, 1365; zum Umfang der Amtsermittlungspflicht vgl. BGH v. 03.05.2006 – XII ZR 195/03, FamRZ 2006, 1745; BVerfG v. 18.08.2010 – 1 BvR 811/09, FamRZ 2010, 1879). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gutachten aus besonderen Gründen des Einzelfalls nicht eingeholt werden kann oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass der in Anspruch genommene Mann als Vater ausscheidet. Ausnahmsweise kann daher ein Vaterschaftsfeststellungsantrag auch ohne Gutachten abgewiesen [...]
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