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Wenn der auf Vaterschaftsfeststellung in Anspruch genommene Mann unberechtigt die Mitwirkung an einem Abstammungsgutachten verweigert und diese nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, so dass hierdurch die Erstellung eines Abstammungsgutachtens unmöglich gemacht wird, beurteilen sich die Folgen dieses Verhaltens den Grundsätzen der Beweisvereitelung entsprechend. Die Sanktion solch beweisvereitelnden Verhaltens ist jedoch im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht die Umkehrung der Beweislast, da dies im Widerspruch zu dem Zweck des Abstammungsverfahrens, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem Feststellungsausspruch und der wahren Abstammung herbeizuführen, stünde. Vielmehr wird der beweisvereitelnde Beteiligte so behandelt, als hätte die Begutachtung keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft i.S.v. § 1600d Abs. 2 Satz 2 BGB erbracht (BGH v. 10.02.1993 – XII ZR 241/91, FamRZ 1993, 691; BGH v. 09.04.1986 – IVb ZR 27/85, FamRZ 1986, [...]
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