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Die Rechtsprechung ist in der Frage, ob für das Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft für das Kind ein der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorrangiger Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den (Schein-)Vater in Betracht kommt, uneinheitlich. Eine grundsätzliche, von der jeweiligen Leistungsfähigkeit abhängige Verfahrenskostenvorschusspflicht wird teilweise bejaht (OLG Karlsruhe v. 30.08.1995 – 2 W 5/95, FamRZ 1996, 872; OLG Köln v. 10.09.1998 – 14 WF 127/98, FamRZ 1999, 792), und zwar sowohl der Mutter als auch des (Schein-)Vaters (OLG Koblenz v. 10.10.1996 – 15 W 569/96, FamRZ 1997, 679). Eine Verfahrenskostenvorschusspflicht des (Schein-)Vaters wird hingegen überwiegend aus grundsätzlichen Erwägungen verneint (OLG Frankfurt v. 24.11.2015 – 5 WF 273/15; OLG Koblenz v. 27.02.1998 – 15 W 130/98, FamRZ 1999, 241; OLG Hamburg v. 21.07.1995 – 14 W 83/94, FamRZ 1996, 224; OLG Frankfurt v. 26.05.1983 – 11 W 35/83, FamRZ 1983, 827). Im Fall eines von dem [...]
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