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Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich in ab dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren nicht mehr nach § 121 ZPO, sondern nach § 78 Abs. 2 FamFG. Da für das Abstammungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, ist ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft war früher sehr uneinheitlich. Hier hat der BGH inzwischen Klarheit geschaffen. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist sowohl für den Antragsteller eines Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft (BGH v. 13.06.2012 – XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290) als auch für die übrigen Beteiligten des Abstammungsverfahrens (BGH v. 27.01.2016 – XII ZB 639/14, FamRZ 2016, 531) die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Allerdings kann davon bei dem beteiligten Kind abgesehen [...]
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