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Auch unter dem Untersuchungsgrundsatz löst der Umstand, dass eine erforderliche Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden kann, nachteilige Rechtsfolgen für den Beteiligten aus, der mit seinem Begehren nur Erfolg gehabt hätte, wenn die Feststellung hätte getroffen werden können. Diese trägt mithin die Feststellungslast. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist gewahrt ist, unterliegt dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (§ 177 Abs. 1 FamFG). Das Gericht darf zugunsten der Wahrung der Anfechtungsfrist keine Tatsachen gegen den Vortrag des Antragstellers berücksichtigen, da die Einhaltung der Anfechtungsfrist „vaterschaftsbeseitigende“ Auswirkungen hat. Dabei trifft den Anfechtungsantragsteller jedoch aus § 171 Abs. 2 FamFG die Darlegungslast bzgl. des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen, da in erster Linie er weiß, welche Umstände ihn an der Vaterschaft haben zweifeln lassen und wann er Kenntnis hiervon erlangt [...]
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