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Das Gericht stellt die Nichtvaterschaft fest, wenn als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Kind nicht von dem im Rechtssinn bisher als Vater geltenden Mann abstammt. Gemäß § 1600c Abs. 1 BGB wird im Anfechtungsverfahren vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, für den die Vaterschaftszuordnung nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB oder nach § 1593 BGB besteht. Es gilt somit eine gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Mannes, der zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, oder der die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Ehe mit der Mutter des Kindes durch Tod aufgelöst wurde, wenn das Kind innerhalb der Empfängniszeit nach dem Tod geboren wurde. Die Vaterschaftsvermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, also nur dadurch, dass das Gericht als Ergebnis der Beweisaufnahme – i.d.R. nach Einholung eines Abstammungsgutachtens – zu der Überzeugung gelangt, dass das Kind nicht von dem als [...]
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