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Die Frist ist zunächst durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB gehemmt. § 1598a BGB ermöglicht die Klärung, ob der rechtlich als Vater Geltende auch der biologische Vater ist. Die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss des Klärungsverfahrens, wobei jedoch der Zeitraum für die Abstammungsbegutachtung selbst nicht zur Hemmung führt, weil das Gutachten nicht im Verfahren eingeholt wird, sondern als Ergebnis des Klärungsverfahrens. Der Ablauf der Anfechtungsfrist ist gem. § 1600b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB gehemmt, wenn die Beteiligten gemeinsam die außergerichtliche Einholung eines Abstammungsgutachtens vereinbart haben. Die Hemmung setzt ein mit vereinbarungsgemäßer Beauftragung des Gutachters. Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert ist (§ 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB). Eine Drohung ist die Erregung von Furcht vor einem künftigen [...]
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