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Gemäß § 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist nicht vor der Geburt des Kindes zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn dem anfechtenden Scheinvater bereits vor der Geburt des Kindes bekannt war, dass das Kind nicht von ihm gezeugt wurde. Wenn die durch Vaterschaftsanerkennung bewirkte Vaterschaft angefochten werden soll, beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit Eintritt der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zu laufen (§ 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies ist bei einem Anerkenntnis der Zeitpunkt, zu welchem die letzte erforderliche Zustimmungserklärung, im Regelfall somit die Zustimmungserklärung der Kindesmutter, erteilt ist. Anderes gilt jedoch bei der Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB. Diese wird in keinem Fall vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam, selbst wenn die erforderlichen Zustimmungserklärungen bereits vorher erfolgt waren. Eine Sonderregelung enthält § 1600b Abs. 2 Satz 2 BGB für den Fall des § 1593 Satz 4 BGB. Ein Kind, das innerhalb von 300 [...]
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