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Mit der Kindschaftsrechtsreform wurde zum 01.07.1998 erstmals ein umfassendes Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt. Dieses bestand nach dem vorher geltenden Recht nur für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (§ 1600g Abs. 1 BGB a.F.). Auch der Mutter wird das Anfechtungsrecht vom Gesetz – abgesehen vom Fall der einverständlichen künstlichen Befruchtung (§ 1600 Abs. 4 BGB, vgl. hierzu OLG Karlsruhe v. 25.01.2012 – 18 UF 257/11, FamRZ 2012, 1150 und siehe Teil 15/4.3.4.2.2) – ohne sachliche Einschränkungen eingeräumt. Die Anfechtung durch die Mutter unterliegt keiner Kindeswohlprüfung (BGH v. 18.03.2020 – XII ZB 321/19, FamRZ 2020, [...]
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