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Das vor dem 01.07.1998 geltende Recht beschränkte das Anfechtungsrecht des Kindes auf bestimmte Gründe (§ 1596 Abs. 1 Nr. 1–5 BGB a.F.), was vom BVerfG mit Urteil vom 31.01.1989 (BVerfG v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87, FamRZ 1989, 255) beanstandet worden war. Zudem befristete das damalige Recht das Anfechtungsrecht in der Weise, dass die Anfechtung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres des Kindes, erfolgen musste. Nur bei den Anfechtungsgründen des § 1596 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BGB a.F. war die Anfechtung auch einem über 20 Jahre alten Kind noch möglich (§ 1598 BGB a.F.). Dieser bei bestimmten Anfechtungsgründen für die Vaterschaftsanfechtung des Kindes geltende absolute Fristablauf zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit war vom BVerfG ebenfalls als verfassungswidrig beanstandet worden (BVerfG v. 26.04.1994 – 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90, FamRZ 1994, 881). Das mit [...]
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