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Zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB mit rechtskräftiger Scheidung entfällt. Der zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtete Ehegatte kann diesem Anspruch dadurch entgehen, dass er – bei bestehendem Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB – eine Vorauszahlung auf den Zugewinn erbringt. Im Übrigen kann eine Rückzahlungspflicht des geleisteten Verfahrenskostenvorschusses bestehen, wenn sich aufgrund der späteren Vermögensauseinandersetzung die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben (BGH, FamRZ 1990, 491), oder wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGH, FamRZ 2005, 1974). Hat der zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtete Ehegatten auf den Zugewinn einen Vorschuss geleistet und liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so ist es unerheblich, ob diese Vorauszahlung als Verfahrenskostenvorschuss gewertet wird, weil konkludent der [...]
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