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Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist nicht selten vorab die Ermittlung verschiedener Werte, wie bspw. der Wert von Immobilien, freiberuflichen Praxen und Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben vorzunehmen. Die Schätzung der jeweiligen Ehegatten gehen hier erfahrungsgemäß weit auseinander, zumindest immer dann, wenn es sich nicht um hälftiges Miteigentum handelt, welches ohnehin bei beiden Ehegatten in gleicher Höhe in die Zugewinnbilanz aufzunehmen ist und damit i.d.R. auch zugewinnneutral ist. Zur Ermittlung des Vermögenswerts werden häufig Privatgutachten durch die Ehegatten eingeholt, die als Parteigutachten jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht ohne die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten verwertbar sind, so dass zusätzlich noch ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden muss. Zwecks Vermeidung einer doppelten Kostenbelastung empfiehlt es sich daher, entweder ein Schiedsgutachten einzuholen (siehe dazu Kapitel 8.A.5.11) oder aber ein [...]
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