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Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, allerdings ist er nicht allein ausschlaggebend. Als Faustregel lässt sich sagen: Er findet umso mehr Berücksichtigung, je älter das Kind ist. So schloss das OLG Brandenburg aufgrund der nachhaltigen Weigerung eines fast 14 Jahre alten Kindes den Umgang für eineinhalb Jahre aus (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.06.2018 – 10 UF 109/15, FamRZ 2018, 1757), bei einem fünf Jahre alten Kind stand die ablehnende Haltung des Kindes der Regelung von Umgangskontakten nicht entgegen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Das OLG Hamm lehnte sogar einen Umgangsantrag ab, weil der 15-jährige, altersgerecht entwickelte Junge keine Anordnung regelmäßiger Kontakte mit seinem Vater wünschte (OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2023 – II-13 UF 106/22, FamRZ 2024, 441). Es bestehen oft starke Zweifel daran, dass sich der Kindeswille autonom gebildet hat und nicht von einem oder beiden Elternteilen beeinflusst wurde. Daher sollte eine gelegentliche Unlust des Kindes, [...]
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