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Das Umgangsrecht ist ein selbständiges, vom Sorgerecht unabhängiges Recht des Kindes und des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. Es hat Verfassungsrang, Art. 6 Abs. 2 GG (BVerfG, FamRZ 1993, 662), und ist durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt. § 1684 BGB normiert das Umgangsrecht als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ehelich oder nicht ehelich geborene Kinder handelt. Psychologen und Pädagogen gehen davon aus, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil regelmäßig der Entwicklung des Kindes förderlich ist und mithin dem Kindeswohl entspricht. Ziel des Umgangsrechts ist es, die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil zu erhalten (oder auch aufzubauen), mit dem es nicht zusammenlebt und der Entfremdung entgegenzuwirken. Dem Kind sollen beide Eltern als Bindungspartner erhalten bleiben und nicht zuletzt soll das Umgangsrecht dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BVerfG, FamRZ 2002, 809). [...]
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