Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils richtet sich gem. § 1610 BGB nach dessen Lebensstellung. Die Höhe des Bedarfs ist anders als beim Ehegattenunterhalt nicht abgeleitet von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und wird auch nicht als Quote von dessen Einkommen ermittelt. Grundsätzlich ist somit die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten vor der Geburt bzw. Übernahme der Betreuung des Kindes maßgeblich, da Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB ist, die durch die Geburt bzw. Betreuung des Kindes eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Maßgeblich kommt es dabei auf das nachhaltig erzielte Erwerbseinkommen an, das aus einer Tätigkeit nach Ende der Probezeit erzielt wurde. Erforderlich ist immer eine umfangreiche Abwägung aller Umstände, da ein Umzug oder auch coronabedingte Auswirkungen der Annahme einer nachhaltig gesicherten Tätigkeit nicht zwingend entgegenstehen (OLG Koblenz v. 11.01.2021 – 7 UF 462/20, [...]