Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, da die Vorschrift nur eingreift, wenn keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere keine Ehegattenunterhaltsregelungen zur Anwendung gelangen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, müssen ein etwaiger Verdienstausfall und sämtliche anderen Kosten, die wegen der Geburt entstehen, aus dem Familienunterhalt nach §§ 1360 ff. BGB befriedigt werden. Für den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gilt grundsätzlich § 1570 BGB, dessen Grundsätze auch beim Trennungsunterhalt herangezogen werden, zumindest dann, wenn das erste Trennungsjahr abgelaufen ist. Inwieweit bei Kindern, die nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Eltern geboren werden, § 1615l BGB zur Anwendung gelangt, bestimmt sich unter Berücksichtigung der Abstammungsregelungen der §§ 1592 ff. BGB. Nach § 1593 BGB besteht eine Vaterschaftsvermutung nur für die [...]