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Verweist der Familienrichter innerhalb des Gerichts an einen Güterichter, so fällt für den Anwalt in der Güterichterverhandlung eine 1,2-Terminsgebühr an (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). Die Terminsgebühr fällt aber insgesamt nur einmal an, auch wenn vorher oder nachher beim Familienrichter noch über denselben Gegenstand verhandelt wird. Werden in die Güterichterverhandlung nicht rechtshängige Gegenstände einbezogen und war der Rechtsanwalt auch insoweit zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren mandatiert, erhält er eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 für die rechtshängigen und die sogenannte Differenzverfahrensgebühr von 0,8 für die nicht rechtshängigen Ansprüche. Genau wie im streitigen Verfahren ist die Kappung auf die 1,3-Verfahrensgebühr aus der Gesamtsumme zu beachten (§ 15 Abs. 3 RVG; Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG). Die ggf. zuvor angefallene Geschäftsgebühr wird naturgemäß angerechnet (Nr. 2300, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Außerdem fällt auch aus diesen Gegenständen [...]
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