Sofern es nicht beim internen Beratungsverhältnis zum Mandanten bleibt, sondern eine weitere Tätigkeit anfällt, entsteht wie in sonstigen Zivilsachen auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das umfasst nicht nur den Schriftverkehr mit dem Gegner, sondern auch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG), wobei auch die Mitwirkung an der Gestaltung einseitiger Erklärungen gemeint ist (z.B. ein Unterhaltsanerkenntnis). Nr. 2300 VV RVG sieht für die Geschäftsgebühr einen Gebührenrahmen von 0,5–2,5 vor, somit eine Mittelgebühr von 1,5. In Familiensachen dürfte im Zweifel von einem überdurchschnittlichen Aufwand und Haftungsrisiko auszugehen sein (vgl. Schiebel, NJW-Spezial 2004, 12), so dass der Anwalt, der dem Mandanten zu einem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag verhilft, sein Ermessen nicht unterhalb von 1,5 ausüben sollte. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe ist auch die Durchführung von Besprechungen zu berücksichtigen, [...]