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Im Anschluss an die Möglichkeit zur Aufhebung der Beratungshilfebewilligung gem. § 6a BerHG sind auch die Folgen der Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson ebenso wie die Voraussetzungen, unter denen die Staatskasse den Rechtsuchenden ggf. in Regress nehmen kann, umfassend in § 8a BerHG geregelt: Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse nach Abs. 1 Satz 1 unberührt. Die Regelung berücksichtigt insbesondere, dass durch die vorangegangene Bewilligung ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen wurde, aufgrund dessen die Beratungshilfeleistung erfolgt ist, d.h., auf die Bewilligung durch das Gericht darf sich der Anwalt also grundsätzlich verlassen. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass die Beratungsperson, die mit der Beratungshilfeleistung eine auf sie übertragene Aufgabe des Sozialstaates wahrnimmt, nicht mit dem Risiko einer späteren [...]
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