Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur auf Antrag gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden. Nach dem zum 01.08.2021 neugefassten § 4 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BerHG gelten § 130a ZPO und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen nunmehr entsprechend. Für den schriftlichen Antrag besteht Formularzwang (§ 11 BerHG i.V.m. § 1 Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV Nr. 1). Dabei ist der Sachverhalt im Antrag anzugeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG), wobei die Verfolgung einer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung, die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme anderweitiger Hilfe (kaum ernst zu nehmen: AG Helmstedt, AGS 2009, 511: anderweitige Hilfemöglichkeit durch Gang in öffentliche Bibliothek hinsichtlich Trennungsfolgen!), keine etwaige Möglichkeit zur Hilfeleistung durch sofortige Auskunft, fehlende Mutwilligkeit und Möglichkeit zur Überprüfung bereits gewährter [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen