Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur auf Antrag gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden. Nach dem zum 01.08.2021 neugefassten § 4 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BerHG gelten § 130a ZPO und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen nunmehr entsprechend. Für den schriftlichen Antrag besteht Formularzwang (§ 11 BerHG i.V.m. § 1 Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV Nr. 1). Dabei ist der Sachverhalt im Antrag anzugeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG), wobei die Verfolgung einer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung, die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme anderweitiger Hilfe (kaum ernst zu nehmen: AG Helmstedt, AGS 2009, 511: anderweitige Hilfemöglichkeit durch Gang in öffentliche Bibliothek hinsichtlich Trennungsfolgen!), keine etwaige Möglichkeit zur Hilfeleistung durch sofortige Auskunft, fehlende Mutwilligkeit und Möglichkeit zur Überprüfung bereits gewährter [...]