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Ebenso wie im Fall der VKH wird auch Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG bei Mutwilligkeit nicht gewährt. Dabei kommt es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung an sich an, sondern auf die Mutwilligkeit gerade der Inanspruchnahme der Beratungshilfe. Nach § 1 Abs. 3 BerHG liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BerHG die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtsuchenden sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit will der Gesetzgeber auf den jeweiligen konkreten Ratsuchenden abstellen und nicht etwa den Durchschnittsbürger als Vergleichsmaßstab heranziehen („Einkommensschwache Personen sind erfahrungsgemäß [...]
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