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Negative Voraussetzung ist, dass andere Möglichkeiten der Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Diese anderen Möglichkeiten der Hilfe müssen für den Rechtsuchenden geeignet, erlaubt, zumutbar und kostenfrei sein (Einzelheiten siehe Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1161 ff.); jedenfalls dürfen die Kosten 15 € nicht übersteigen (AG Weißenfels, Rpfleger 2011, 616). Die Möglichkeit des Anwalts, gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe ganz auf eine Vergütung zu verzichten, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BerHG. § 12 BerHG sieht Sonderregelungen für Bremen, Hamburg und Berlin vor: Nach § 12 Abs. 1 BerHG tritt in den Ländern Bremen und Hamburg die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem BerHG, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. [...]
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