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Der BGH hat am 21.09.2017 (IX ZR 34/17, FamRZ 2017, 1979) die Verurteilung einer Mediatorin zu Schadensersatz durch das OLG Stuttgart bestätigt. Beide Instanzen haben die Grundsätze der Anwaltshaftung auf die Mediatorin angewendet. Das konnte allerdings nur geschehen, weil die Anwältin ihre Tätigkeit zwar als Mediation bezeichnet, aber nicht nach der „reinen Lehre“ ausgeübt hat. Der Sachverhalt legt nahe, dass sie sich nicht in den engen Grenzen der Rolle einer Mediatorin bewegt hat, sondern für die beiden Eheleute eine pragmatische Dienstleistung anbieten wollte, die das Gesetz so nicht vorsieht. Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten: 1. Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung. 2. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine [...]
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