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Sofern eine Erfolgsaussicht hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhalt bejaht wird, ist Verfahrenskostenhilfe i.d.R. zu bewilligen, und zwar regelmäßig auch, sofern eine Vollstreckung im Ausland problematisch ist. Allerdings ist die Rechtsverfolgung im Ausland dann mutwillig, wenn der Unterhaltsbeschluss im Ausland nicht anerkannt werden würde oder aber eine umfangreiche Beweisaufnahme im Ausland – ohne die Möglichkeit der internationalen Rechtshilfe – erforderlich wäre. Seit dem 18.06.2011 besteht die Möglichkeit, innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalt nach den Art. 44–47 EuUntVO zu erlangen. In Deutschland sind hierzu die ergänzenden Vorschriften der §§ 20–24 AUG zu beachten (vgl. Kapitel 15.A.6.3.1). Für sonstige Unterhaltsverfahren besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nach § 20 [...]
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