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In Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/8 vom 27.01.2003 (ABl EG L 26/41, ber. ABl EU L 32/15) hat der Gesetzgeber mit den §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 1076 ff. ZPO die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (im Folgenden Verfahrenskostenhilfe, obwohl die EU den Begriff der Prozesskostenhilfe verwendet!) bzgl. des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs geschaffen. Neben der Erfolgsaussicht ist die Bedürftigkeit zu prüfen. Gegenüber sonstigen Fällen mit Inlandsbezug ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede, weshalb die Regelung des § 115 ZPO Anwendung findet. Geringere Lebenshaltungskosten im Ausland sind grundsätzlich nicht nachteilig zu berücksichtigen, dagegen können höhere Kosten gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO ggf. Berücksichtigung finden (Regelung für EU-Mitgliedstaaten in § 1078 Abs. 3 ZPO). Ein Verfahrenskostenvorschuss kann dagegen i.d.R. nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Ausland wohnhaft ist und dessen Rechtsordnung [...]
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