Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind steuerlich im Rahmen des „begrenzten Realsplittings“ gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG anzuerkennende Unterhaltsleistungen alle Aufwendungen, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei erkennt der Bundesfinanzhof bis zur Obergrenze von derzeit 13.805 € als Unterhaltsleistung sogar den gesamten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Mietwert an, also auch den hälftigen, eigentlich ohnehin dem unterhaltsbedürftigen Miteigentümer bereits zustehenden Mietwert. Überdies werden auch die im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung übernommenen verbrauchsabhängigen Kosten anerkannt (vgl. BFH, FamRZ 2000, 1360 und dazu Anmerkungen von Quack; FamRZ 2001, 221). Darüber hinaus bietet sich für die getrenntlebenden Ehegatten an, einen Mietvertrag miteinander abzuschließen, wenn die Höchstgrenze des begrenzten Realsplittings überschritten ist (vgl. BStBl II 1996, 214 ff.). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser [...]