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Jede Vermögensnutzung ist bei einer Unterhaltsberechnung unterhaltsrechtlich sowohl beim Verpflichteten als auch beim Berechtigten als Einkommen zu berücksichtigen. Für Immobilien bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob der Unterhaltsverpflichtete oder -berechtigte Allein- oder Miteigentümer der Immobilie oder Nießbraucher oder Wohnrechtsberechtigter ist. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Mitteln die Immobilie angeschafft ist, also etwa aus einer Erbschaft oder aus einer anderen Einnahmequelle (BGH, FamRZ 2000, 950 ff.; Anm. Graba, FamRZ 2000, 2349; BGH, FamRZ 2005, 1159; BGH, FamRZ 2007, 879 und BGH, NJW 2007, 1974). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur bei freiwilligen Zuwendungen Dritter: Dort ist auf den Willen des Zuwendenden abzustellen: Nur wenn die Zuwendung in der klaren Absicht gemacht wird, damit auch den anderen Ehegatten – also nicht nur den Bedachten selbst – durch die Zuwendung finanziell zu unterstützen, ist die Zuwendung [...]
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