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Unter der Geltung des reformierten Versorgungsausgleichs16 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl I 2009, 700 ff. kommt es nicht mehr zu Abänderungsverfahren im Sinne einer Totalrevision wie vormals unter der Geltung von § 10a VAHRG. Die größte Bedeutung werden Änderungsverfahren nach § 32 VersAusglG, § 225 FamFG und Anpassungsverfahren wegen Unterhaltsleistungen nach §§ 33, 34 VersAusglG erlangen. Im Übrigen werden die Anpassungen nach der Scheidung nach §§ 35 (Invalidität) und 37 (Tod der ausgleichsberechtigten Person) VersAusglG von den jeweiligen Versorgungsträgern selbst – also ohne Einschaltung des Familiengerichts – im Leistungsverfahren vorgenommen. Auch für ein Anpassungsverfahren nach § 33, 34 VersAusglG ist zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach obigen Grundsätzen zu prüfen (§ 102 FamFG). Abänderungsverfahren sind nach Maßgabe des § 225 FamFG für die in § 32 VersAusglG genannten [...]
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