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II. Internationale Entscheidungszuständigkeit

Beim internationalen Verfahrensrecht führen die gemeinschaftsrechtlichen/multilateralen Regelungen nicht weiter, weil sie explizit zur Materie „Versorgungsausgleich“ keine Bestimmungen enthalten. Damit ist für den Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, auch außerhalb des Verbunds, durch die autonome Vorschrift des § 102 FamFG eröffnet, denn die Brüssel IIb-VO steht dem nicht entgegen, weil nach Art. 1 Brüssel IIb-VO nur die allgemeine Zuständigkeit für Ehesachen, nicht aber die Scheidungsfolgesachen (Art. 1 Abs. 2) und damit auch der Versorgungsausgleich dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen.13 BGH, FamRZ 2009, 677; MüKo-FamFG/Rauscher, § 102 Rdnr. 1, 4, 7 und 8; Zöller/Geimer, Anh II A EuEheVO, Art. 1 Rdnr. 22. 13 BGH, FamRZ 2009, 677; MüKo-FamFG/Rauscher, § 102 Rdnr. 1, 4, 7 und 8; Zöller/Geimer, Anh II A EuEheVO, Art. 1 Rdnr. 22. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die [...]
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