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Entscheidet ein deutsches Familiengericht, ohne international zuständig zu sein, wird seine Entscheidung im Ausland keine Anerkennung finden können (vgl. §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – Spiegelbildprinzip). Ein inländisches Verfahren ist zu vermeiden, wenn eine Vollstreckung im Ausland voraussichtlich erforderlich sein wird und die dortigen Gerichte die deutsche Entscheidung nicht anerkennen werden. Hinzu kommt im Fall der ehelichen Wohnung, dass ein hoheitlicher Eingriff in Mietverhältnisse, wie ihn § 1568a Abs. 3–5 BGB dem deutschen Richter erlaubt, nicht über die deutschen Grenzen hinaus wirken kann. Die rechtsgestaltende Wirkung gegenüber Dritten (vgl. § 1568a Abs. 3–5 BGB) beschränkt sich auf das Inland. In einem Verfahren über eine ausländische Ehewohnung könnte der deutsche Richter daher nur die Benutzung regeln oder schuldrechtliche Verpflichtungen der Eheleute untereinander [...]
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