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Für Streitigkeiten über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an Haushaltsgegenständen sowie Maßnahmen des Gewaltschutzes ist deutsches Verfahrensrecht (lex fori) maßgeblich. Heranzuziehen sind also die §§ 1361, 1361a, 1568, 1568a BGB, §§ 200 ff., 210 ff. FamFG. Ist nach §§ 1361, 1361a, 1568, 1568a BGB oder einer entsprechenden ausländischen Regelung zu entscheiden, ist funktionell das Familiengericht zuständig (§ 23a Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 5 und 6 FamFG). Kennt das im Einzelfall anwendbare ausländische Recht eine den Ehewohnungs- und Haushalts- oder Gewaltschutzsachen entsprechende Regelung nicht, ist das Gericht zur Entscheidung berufen, das nach unserem Verfahrensrecht für die entsprechende Anspruchsgrundlage zuständig ist. So ist zwar die Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Hochzeitsgeschenken nach türkischem Recht sachenrechtlich zu qualifizieren, so dass vormals die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts gegeben war.7 OLG Karlsruhe, [...]
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