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Wenn ein Elternteil oder das Kind Ausländer ist oder ein Beteiligter sich gewöhnlich im Ausland aufhält oder eine ausländische Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht ergangen ist, sind für gerichtliche Auseinandersetzungen Fragen nach der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht zu bedenken. Sorgfältig zu klären ist daher neben der Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten. Besondere Probleme ergeben sich, wenn das Kind, ggf. mit einem Elternteil, im Ausland lebt. Dann kann, selbst wenn alle Beteiligten Deutsche sind, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Sorge- und Umgangsregelung fehlen. Auch nachdem eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung ergangen ist, stellen sich im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung, die häufig im Ausland zu bewirken sind, tatsächliche und rechtliche Hindernisse in den Weg. Zudem treten zu den bekannten Rechtsgrundlagen neuere Instrumente, die mit unterschiedlicher [...]
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