Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des OLG Rostock (Stand: 01.01.2021)
Die Familiensenate des OLG Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2020 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB v. 03.12.2015, BGBl I, 2188, i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 03.11.2020, BGBl I, 2344), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2021 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2020, im Wesentlichen unverändert.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen |
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2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
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3. Kindergeld Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. Nr. 14). |
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4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (i.d.R. Ablauf des Trennungsjahres, ggf. Zustellung des Scheidungsantrags) in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
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6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das i.d.R. mit einem Betrag von 200 €–550 €. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. Eine Anrechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder bzw. das Existenzminimum des Ehegatten nicht gedeckt sind. |
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9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen). |
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10. Bereinigung des Einkommens
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Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gem. § 1612a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. |
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Verrechnung des Kindergeldes Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf |
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16. Bedürftigkeit Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist. |
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17. Erwerbsobliegenheit
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Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB). |
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19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41–43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). |
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20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
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22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten |
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23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
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24. Mangelfall
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Sonstiges
25. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden, soweit er sich nicht unmittelbar aus den Zahlbetragstabellen ergibt. |
Anhang
I. Unterhaltstabelle
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Nettoeinkommensgruppen des/der Barunterhaltpflichtigen (Anm. 3, 4) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
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0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro |
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1. |
bis 1.900 |
393 |
451 |
528 |
564 |
100 |
960/1.160 |
2. |
1.901–2.300 |
413 |
474 |
555 |
593 |
105 |
1.400 |
3. |
2.301–2.700 |
433 |
497 |
581 |
621 |
110 |
1.500 |
4. |
2.701–3.100 |
452 |
519 |
608 |
649 |
115 |
1.600 |
5. |
3.101–3.500 |
472 |
542 |
634 |
677 |
120 |
1.700 |
6. |
3.501–3.900 |
504 |
578 |
676 |
722 |
128 |
1.800 |
7. |
3.901–4.300 |
535 |
614 |
719 |
768 |
136 |
1.900 |
8. |
4.301–4.700 |
566 |
650 |
761 |
813 |
144 |
2.000 |
9. |
4.701–5.100 |
598 |
686 |
803 |
858 |
152 |
2.100 |
10. |
5.101–5.500 |
629 |
722 |
845 |
903 |
160 |
2.200 |
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ab 5.500: Auf den Beschluss des BGH vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 wird hingewiesen. |
II. Zahlbetragstabellen
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind beträgt 219 €, für das 3. Kind 225 € und ab dem 4. Kind 250 €.
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