OLG Naumburg Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.01.2021)
Die nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des OLG Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall und bedürfen hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bedarfskontrollbetrag – ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zur Tabelle werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
1. Geldeinnahmen
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2. Sozialleistungen
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3. Kindergeld Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach Maßgabe des § 1612b BGB auf den Barbedarf des Kindes angerechnet. |
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4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
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6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Fall der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten. |
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9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Einkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen). |
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10. Bereinigung des Einkommens
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II. Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhalt im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle – Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Leitlinien. Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder, wie im Anhang 1 und 2 tabellarisch dargestellt, gem. § 1612a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. |
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Verrechnung des Kindergeldes Kindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612b BGB den Barbedarf des Kindes. |
III. Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf |
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16. Bedürftigkeit Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist. |
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17. Erwerbsobliegenheit
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IV. Weitere Unterhaltsansprüche
Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und beträgt i.d.R. mindestens 960 €. |
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19. Elternunterhalt Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gem. § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Nr. 21.3.3.). Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–43 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.). |
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20. Lebenspartnerschaft Für den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt § 12 LPartG und für den Unterhalt bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16 LPartG. |
V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
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22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
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23. Mangelfall
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VI. Sonstiges
Naumburg, den 30.12.2020
Goerke-Berzau Dr. Otparlik Buchloh Marx-Leitenberger
Anhang 1
Tabelle zum Kindesunterhalt ab 01.01.2021
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1) |
Der Tabellenbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
2) |
Der Tabellenbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
3) |
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien). |
Anhang 2
Unterhaltstabelle – Zahlbeträge (1. und 2. Kind) ab 01.01.2021
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge, und zwar für die Zeit ab dem 01.01.2021. Ab dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 €.
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4) |
Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
5) |
Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
6) |
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien). |
Anhang 2
Unterhaltstabelle – Zahlbeträge (3. und ab 4. Kind) ab 01.01.2021
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7) |
Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
8) |
Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
9) |
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien). |
10) |
Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
11) |
Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). |
12) |
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1 Leitlinien). |
Anhang 3
Selbstbehalts- und Bedarfssätze seit 01.01.2020 unverändert
Art des Selbstbehalts bzw. Bedarfs |
Betrag |
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S e l b s t b e h a l t |
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21.2 |
Notwendiger Selbstbehalt |
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Erwerbstätige Unterhaltsschuldner |
1.160 € |
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Nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner |
960 € |
21.3 |
Angemessener Selbstbehalt |
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21.3.1 |
Ansprüche volljähriger Kinder |
1.400 € |
21.3.2 |
falls erwerbstätig, 1.280 €; falls nicht erwerbstätig, 1.180 € |
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21.3.3 |
Enkel- und Elternunterhalt |
2.000 € und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens |
21.4 |
Eheangemessener Selbstbehalt |
falls erwerbstätig, 1.280 €; falls nicht erwerbstätig, 1.180 € |
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B e d a r f |
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22 |
Bedarf des Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebt, gegenüber Unterhaltsansprüchen |
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22.1 |
– nicht privilegierter volljähriger Kinder und Berechtigter gem. § 1615l BGB |
1.120 € |
22.2 |
– der Enkel und Eltern mindestens |
1.600 € |
22.3 |
– nachrangiger geschiedener Ehegatten |
falls erwerbstätig, 1.024 €; falls nicht erwerbstätig, 944 € |
10.2.3 |
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes |
10 % der Ausbildungsvergütung, maximal 100 € |
13.1.2 |
Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand |
860 € |
18 |
960 € |
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13) |
ULL = Unterhaltsleitlinien |
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