Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen OLG in Bremen
Stand 01.01.2021
Die Familiensenate des Hanseatischen OLG in Bremen verwenden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten und sollen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung, können insbesondere die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist angefügt. Die Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen |
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2. Sozialleistungen
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3. Kindergeld Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Zur Berücksichtigung beim Kind vgl. Nr. 14. |
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4. Geldwerte Zuwendungen Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, kostenlose oder verbilligte Wohnung, unentgeltliche Verpflegung, sind Einkommen, soweit sie – ggf. nach § 287 ZPO zu schätzende – entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und die verbrauchsunabhängigen Kosten, die gem. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BetrKV nicht auf einen Mieter umgelegt werden können (insbesondere Kosten der Verwaltung und erforderliche Instandhaltungskosten), übersteigt (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300). Auszugehen ist von der vollen Marktmiete (objektiver Mietwert). Ist eine Fremdvermietung oder Veräußerung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist stattdessen die Miete anzusetzen, die für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zu zahlen wäre (ersparte Miete). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (i.d.R. Ablauf des Trennungsjahres, ggf. Zustellung des Scheidungsantrags) in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963). Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnvorteil auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu berechnen (BGH, FamRZ 2017, 519, 520). |
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6. Haushaltsführung Führt ein nicht voll Erwerbstätiger den Haushalt eines leistungsfähigen Dritten, kann hierfür ein Entgelt (von je nach den Umständen zwischen 200 € und 550 €) anzusetzen sein. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind i.d.R. nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. |
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9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
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10. Bereinigung des Einkommens
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Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S.v. § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) geltend gemacht werden. |
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Kindergeld
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Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
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16. Bedürftigkeit Nicht eheprägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus – auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. |
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17. Erwerbsobliegenheit Bei nachehelichem Unterhalt besteht keine Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. |
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt i.d.R. mindestens 960 €. Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Wegen des Selbstbehalts vgl. 21.3.2. |
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19. Elternunterhalt Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41–43 SGB XII (Grundsicherung) sind anzurechnen (vgl. Nr. 2.9.). Wegen des Selbstbehalts vgl. Nr. 21.3.3. |
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20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
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22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten |
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23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten |
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24. Mangelfall
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Anhang
1. Düsseldorfer Tabelle:
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Nr. 1–10 der Leitlinien) |
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Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)
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Vomhundertsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
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0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in € |
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1. |
bis 1.900 |
393 |
451 |
528 |
564 |
100 |
960/1.160 |
2. |
1.901–2.300 |
413 |
474 |
555 |
593 |
105 |
1.400 |
3. |
2.301–2.700 |
433 |
497 |
581 |
621 |
110 |
1.500 |
4. |
2.701–3.100 |
452 |
519 |
608 |
649 |
115 |
1.600 |
5. |
3.101–3.500 |
472 |
542 |
634 |
677 |
120 |
1.700 |
6. |
3.501–3.900 |
504 |
578 |
676 |
722 |
128 |
1.800 |
7. |
3.901–4.300 |
535 |
614 |
719 |
768 |
136 |
1.900 |
8. |
4.301–4.700 |
566 |
650 |
761 |
813 |
144 |
2.000 |
9. |
4.701–5.100 |
598 |
686 |
803 |
858 |
152 |
2.100 |
10. |
5.101–5.500 |
629 |
722 |
845 |
903 |
160 |
2.200 |
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über 5.500 |
Auf den Beschluss des BGH vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 wird hingewiesen. |
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2. Zahlbeträge Kindesunterhalt (nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils – hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen – sich ergebende Zahlbeträge; ab dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld derzeit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 €, ab dem vierten Kind 250 €):
3. Selbstbehaltsätze im Überblick (in €)
4. Umrechnung nach früherem Recht erstellter dynamischer Unterhaltstitel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO:
Vgl. Rechenformel mit Beispielen in Düsseldorfer Tabelle, Anmerkungen E.
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