OLG Dresden: Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.01.2020)
Vorbemerkung
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen |
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2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
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3. Kindergeld Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14). |
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4. Geldwerte Zuwendungen Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen der Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
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6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das i.d.R. mit einem Betrag von 200 €–550 €. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dies dem Willen des Dritten nicht widerspricht. |
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9. Fiktives Einkommen Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein. Fiktiv zugerechnete Einkünfte sind regelmäßig um (fiktive) berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % zu kürzen. |
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10. Bereinigung des Einkommens
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Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. |
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Verrechnung des Kindergeldes |
Ehegattenunterhalt
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 €. |
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19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41–43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). |
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20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
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22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
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23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
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24. Mangelfall
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Sonstiges
25. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. |
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26. Anmerkungen Nr. 8 der Leitlinien hebt den Mangelfall nicht mehr ausdrücklich hervor, um zu verdeutlichen, dass in allen Fällen zu prüfen ist, inwieweit der Unterhaltspflichtige, der seine Lebensstellung (auch) aus freiwilligen Zuwendungen Dritter bestreitet, den Unterhaltsberechtigten, der seine Lebensstellung von der des Pflichtigen ableitet, darauf verweisen kann, dass die Zuwendung kein Einkommen sei. Die geänderte Fassung von Nr. 12.3 nimmt Bezug auf neue Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558). Das Gleiche gilt für die Neufassung von Nr. 15.3 (BGH, Beschl. v. 25.09.2019 –XII ZB 25/19). |
Kindesunterhaltstabelle 2020
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen |
Prozentsatz |
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0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro |
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1. |
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bis |
1.900 |
369 |
424 |
497 |
530 |
100 |
2. |
1.901 |
– |
2.300 |
388 |
446 |
522 |
557 |
105 |
3. |
2.301 |
– |
2.700 |
406 |
467 |
547 |
583 |
110 |
4. |
2.701 |
– |
3.100 |
425 |
488 |
572 |
610 |
115 |
5. |
3.101 |
– |
3.500 |
443 |
509 |
597 |
636 |
120 |
6. |
3.501 |
– |
3.900 |
473 |
543 |
637 |
679 |
128 |
7. |
3.901 |
– |
4.300 |
502 |
577 |
676 |
721 |
136 |
8. |
4.301 |
– |
4.700 |
532 |
611 |
716 |
764 |
144 |
9. |
4.701 |
– |
5.100 |
561 |
645 |
756 |
806 |
152 |
10. |
5.101 |
– |
5.500 |
591 |
679 |
796 |
848 |
160 |
|
|
ab |
5.501 |
nach den Umständen des Falls |
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