OLG Köln: Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.01.2011)
Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – das gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.
Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. |
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1.2 Unregelmäßiges Einkommen Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr verteilt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre) zu verteilen. |
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1.3 Überstunden Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang weitergehende Einkünfte durch Überstunden, aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit anrechenbar sind, ist nach Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) zu entscheiden. |
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1.4 Spesen und Auslösungen Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten i.d.R. als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. |
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1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. |
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1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen. |
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1.7 Steuererstattungen Steuerzahlungen oder Erstattungen sind i.d.R. im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. |
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1.8 Sonstige Einnahmen Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder). |
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III), Krankengeld, Krankentagegeld und Übergangsgeld (§ 24 SGB II) sind Einkommen. |
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2.2 Leistungen nach dem SGB II Arbeitslosengeld II (§§ 19–32 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen (Ausnahme: Übergangsgeld gem. § 24 SGB II, Einstiegsgeld gem. § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen „Ein-Euro-Job“ gem. § 16 Abs. 3 SGB II). |
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2.3 Wohngeld Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt. |
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2.4 BAföG BAföG-Leistungen sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG. |
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2.5 Erziehungs- und Elterngeld Elterngeld nach § 11 BEGG ist als Einkommen zu behandeln; für den Mindestbetrag von monatlich 300 € gilt dies nur ausnahmsweise (§ 11 Satz 2 BEGG). Soweit noch Erziehungsgeld gezahlt wird, ist es nur in den Ausnahmefällen nach § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen. |
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2.6 Unfall- und Versorgungsrenten Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- und Rentenversicherung sind Einkommen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu beachten. |
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2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung u.Ä. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, sind Einkommen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu beachten. |
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2.8 Pflegegeld Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI. |
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2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt In der Regel sind Leistungen nach §§ 41–43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt Einkommen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt. |
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2.10 Sozialhilfe Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfeleistungen nach SGB XII. |
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2.11 Unterhaltsvorschuss Leistungen nach dem UVG sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein. |
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt i.d.R. auch Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten sowie nicht umlagefähige Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrVK übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963, 965).
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen können i.d.R. 200–550 € angesetzt werden.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte, ggf. unter Berücksichtigung pauschaler berufsbedingter Kosten (BGH, Urt. v. 03.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314, 317), sein. Erzielbare Einkünfte sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der persönlichen Eigenschaften des Erwerbspflichtigen, namentlich Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Geschlecht, zu ermitteln und setzen auch bei Inanspruchnahme auf den Mindestunterhalt durch ein minderjähriges Kind eine objektiv feststellbare reale Beschäftigungschance voraus (BVerfG, 1. Sen. 2. Kammer, Beschl. v. 11.03.2010 – 1 BvR 3031/08, FamRZ 2010, 793).
10. Bereinigung des Einkommens
Das nach Nr. 1–9 ermittelte Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen). |
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Steuern/Splittingvorteil Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt). |
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Vorsorgeaufwendungen Vom Einkommen sind ferner Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen zur Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang auch tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) angesetzt werden. Für die primäre Altersvorsorge können Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, i.d.R. etwa 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen, sofern die Aufwendungen tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist. Für die sekundäre Altersvorsorge ist i.d.R. beim Ehegattenunterhalt und – wenn der Mindestbedarf gedeckt ist – beim Kindesunterhalt ein Betrag i.H.v. 4 %, bei Eltern- und Enkelunterhalt i.H.v. 5 % des Bruttoeinkommens angemessen. |
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10.2 Berufungsbedingte Aufwendungen Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abzuziehen. |
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Konkrete Aufwendungen Eine Pauschale von 5 % wird i.d.R. nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen. |
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Fahrtkosten Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungs- und Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 €). Daneben sind weitere Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) regelmäßig nicht absetzbar. Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann. |
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Ausbildungsaufwand Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 90 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. |
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10.3 Kinderbetreuung Kinderbetreuungskosten und damit zusammenhängende Aufwendungen sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich wird. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus kommt dagegen nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010,1050). |
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10.4 Schulden Berücksichtigungswürdige Schulden (Zinsen und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Im Verhältnis zu minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGHZ 162, 234), nicht aber gegenüber sonstigen Unterhaltsberechtigten (BGH, Urt. v. 12.12.2007 – XII ZR 23/06, FamRZ 2008, 497). Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind nur eheprägende Schulden im Sinne der Rechtsprechung des BGH zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 – XII ZR 9/07, FamRZ 2009, 411) abzuziehen. Bei Verwandtenunterhalt sowie bei der Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. |
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10.5 Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte sind beim Verpflichteten vorweg mit dem Zahlbetrag abzuziehen. Leistet der Berechtigte einem nicht gemeinsamen minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kind Barunterhalt, so ist auch dieser mit dem nach seinen Einkommensverhältnissen maßgeblichen Zahlbetrag abzugsfähig. Im Übrigen richtet sich die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls. |
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10.6 Vermögensbildung Bei vermögenswirksamen Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind die Arbeitgeberleistung und die Arbeitnehmersparzulage nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen zu werten. Eine weitergehende Arbeitnehmerleistung ist vom Einkommen abzuziehen, wenn sie als angemessene Vorsorgeaufwendung (Nr. 10.1.2) anerkannt werden kann. |
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10.7 Umgangskosten Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil am Kindergeld (vgl. Nr. 14) hinausgehen, können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009,1391, 1396). |
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage 1). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Altersstufen entsprechen dem Mindestbedarf gem. § 1612a BGB. Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Studiengebühren Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. In den Tabellenbeträgen sind auch Studiengebühren nicht enthalten. |
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11.2 Eingruppierung Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten, ohne Rücksicht auf den Rang, Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB durch (Nr. 24). |
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil i.d.R. keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt (1.150 €) des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). |
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12.2 Einkommen des Kindes Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. |
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12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Sind bei auswärtiger Unterbringung oder bei Praktizierung eines echten Wechselmodells (Betreuung 50:50) beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Bei auswärtiger Unterbringung kann der Verteilungsschlüssel unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands wertend verändert werden. |
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12.4 Zusatzbedarf Bei Zusatzbedarf (Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Nr. 13.3). Beiträge für Kindereinrichtungen stellen mit Ausnahme der Verpflegungskosten ebenfalls Mehrbedarf des Kindes dar (BGH, FamRZ 2009, 962). |
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Höhergruppierung oder Herabstufung) zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt i.d.R. monatlich 670 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €) ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden. Für die Haftungsquote gilt in beiden Fällen Nr. 13.3. |
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13.2 Einkommen des Kindes Auf den Unterhaltsbedarf werden das Kindergeld (Nr. 14) sowie Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. |
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13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Hiervon ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.150 €) abzuziehen. Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel: Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.150 € x (Rest-)Bedarf gemäß 13.1/13.2 (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.300 (= 1.150 + 1.150) €. Haftungsanteil 1 = (N1 – 1.150) x R : (N1 + N2 – 2.300). Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden. Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung ist das (Mehr-)Einkommen, welches der Berechtigte erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen unterlässt, als Surrogat der Haushaltsführung anzusehen. Dem Berechtigten ist jedenfalls ein Mindestbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegt und mit dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von gegenwärtig 770 € angesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357). |
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15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch tatsächliche und fiktive Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom gemäß Nr. 10 bereinigten Nettoeinkommen). |
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15.3 Konkrete Bedarfsbemessung Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
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15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten (Nr. 23.2) gesichert ist. Der Altersvorsorgeunterhalt ist regelmäßig nach der Bremer Tabelle zweistufig zu berechnen. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen kommt eine einstufige Berechnung in Betracht. Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt (BGH, Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117). |
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15.5 Bedarf bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mehrerer Ehegatten und/oder Berechtigter nach § 1615l BGB Bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten und des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden (neuen) Ehegatten bemisst sich der jeweilige Unterhaltsbedarf der beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten – ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene Anteil seines eigenen Einkommens – aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel einschließlich eines eventuell (teilweise) fiktiv angenommen Einkommens der Unterhaltsberechtigten und unter Einschluss des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911; BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111; BGH, Urt. v. 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869). Die unterschiedliche Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) ist erst im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbedarf eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) ist in Höhe eines Drittels des unterhaltsrelevanten Einkommens vorab zu befriedigen. Der Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten ist ggf. (bei Vorliegen eines Mangelfalls) bis zu dem Betrag zu kürzen, der dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt belässt (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911). Als Obergrenze für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (BGH, Urt. v. 28.01.2009 – XII ZR 119/07, FamRZ 2009, 579). Dabei sind hinsichtlich der Erwerbsverpflichtung für die geschiedene und die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden (BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111). Entsprechendes gilt bei Berechtigten nach § 1615l BGB, es sei denn, ihr Bedarf (Nr. 18) ist geringer. |
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15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt i.d.R. nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111). |
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15.7 Begrenzung und Befristung nach § 1578b BGB Aus § 1578b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt (BGH, Urt. v. 04.08.2010 – XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf, nicht jedoch geringer als 770 €, herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauter gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059). Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Diese stehen schon deshalb regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. Fehlen ehebedingte Nachteile, so ist über eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu entscheiden, bei der auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist. Die Ehedauer, bei der auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen ist, gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH, Urt. v. 6.10.2010 – XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971). Im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB findet eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nicht statt (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059). Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, Urt. v. 24.03.2010 – XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875). Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner – sekundären – Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059). |
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte, die der Berechtigte erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen unterlässt, sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus (1/7) zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung Es besteht bei der Betreuung von Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Obliegenheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, solange keine kind- oder elternbezogenen Gründe i.S.d. § 1570 BGB diese Erwerbsobliegenheit einschränken (BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 und BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, Urt v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 und BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Eine Erwerbstätigkeit kann auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität unbillig erscheinen. Das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung gewinnen bei längerer Ehedauer oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (ehebezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880). Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit entgegenstehen, trifft den betreuenden Elternteil. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert werden soll. Der Titel über den zeitlichen Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich nicht zu befristen. Eine Befristung des Titels über Betreuungsunterhalt im Übrigen kommt nicht in Betracht, eine Begrenzung vom eheangemessenen auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung kann unter Berücksichtigung des Kindeswohls aus Gründen der Billigkeit erfolgen (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124). |
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17.2 bei Trennungsunterhalt In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. |
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB
Der Bedarf des nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils bemisst sich nach dem Lebensstandard, den er vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Bedarf kann nicht von dem ggf. höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet werden, auch dann nicht, wenn die Kindeseltern längere Zeit zusammengelebt haben (BGH – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739). Dem Berechtigten ist jedoch jedenfalls ein Bedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegt und mit dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von gegenwärtig 770 € angesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357). Hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit gelten die Grundsätze unter Nr. 17.1 entsprechend.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.
21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683). |
|||||
21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
Hierin sind 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. |
|||||
21.3 Angemessener Selbstbehalt Der angemessene Selbstbehalt beträgt: |
|||||
gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern i.d.R. 1.150 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 450 € enthalten. |
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gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB 1.050 € Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 400 € enthalten. |
|||||
beim Elternunterhalt mindestens monatlich 1.500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens i.d.R. 45 % zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535). Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 450 € enthalten. |
|||||
von Großeltern gegenüber Enkeln mindestens monatlich 1.500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens i.d.R. 45 % zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535). Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 450 € enthalten. |
|||||
21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten Der eheangemessene Selbstbehalt beträgt 1.050 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 400 € enthalten. |
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21.5 Anpassung des Selbstbehalts Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22). Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung i.d.R. nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3). Eine Herabsetzung des Selbstbehalts allein wegen geringerer als der im Selbstbehalt berücksichtigten Wohnkosten kommt auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nicht in Betracht; hingegen kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen wegen einer infolge gemeinsamer Haushaltsführung tatsächlich eingetretenen Ersparnis herabgesetzt werden, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 03.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314, 316; Urt. v. 09.01.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594, 598). |
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Bedarf bei Ansprüchen des geschiedenen Ehegatten Der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden neuen Ehegatten ergibt sich aus den Ausführungen unter Nr. 15.5. |
|
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 920 €. |
|
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern oder von Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten ein Betrag von mindestens 1.200 € angesetzt. Im Familienmindestbedarf (vgl. Nr. 21.3.3 und 21.3.4) von 2.700 € (1.500 € + 1.200 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 800 € enthalten. |
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen, geschiedenen Ehegatten Der Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt bei Ansprüchen des nachrangigen, geschiedenen Ehegatten 1.050 €. |
|
23.2 Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder Der Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt bei Ansprüchen volljähriger Kinder 1.150 €. |
|
23.3. Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln Der Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln 1.500 €. |
24. Mangelfall
24.1 Grundsatz Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte Kinder dem Zahlbetrag der Unterhaltstabelle, für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten und für den Berechtigten nach § 1615l BGB sowie den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten seinen jeweiligen ungedeckten Bedarfsbeträgen (Nr. 15, 16). |
|||||||||||
24.2 Einsatzbeträge Die Einsatzbeträge im Mangelfall (Existenzminimum) belaufen sich im Verhältnis von gleichrangigen Berechtigten zueinander:
Anrechenbares Einkommen des Berechtigten ist von seinem Einsatzbetrag abzuziehen. |
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24.3 Berechnung Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen. |
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24.4 Angemessenheitskontrolle Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen. |
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) |
|||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0–5 (Geburt bis 6. Geburtstag) |
6–11 (6. bis 12. Geburtstag) |
12–17 (12. bis 18. Geburtstag) |
ab 18 |
||||||
Alle Beträge in Euro |
|||||||||
1. |
|
bis |
1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/950 |
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.050 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.150 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.250 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.350 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.450 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.550 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.650 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.750 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.850 |
|
|
ab |
5.101 |
nach den Umständen des Falles |
II. Kindergeldanrechnungstabelle (Zahlbeträge)
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 €, für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. Kind 215 €.
1. und 2. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|
1. |
bis 1.500 |
225 |
272 |
334 |
304 |
100 |
2. |
1.501 – 1.900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
3. |
1.901 – 2.300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
4. |
2.301 – 2.700 |
273 |
327 |
398 |
378 |
115 |
5. |
2.701 – 3.100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
6. |
3.101 – 3.500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
7. |
3.501 – 3.900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
8. |
3.901 – 4.300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
9. |
4.301 – 4.700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
10. |
4.701 – 5.100 |
416 |
491 |
590 |
597 |
160 |
3. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|
1. |
bis 1.500 |
222 |
269 |
331 |
298 |
100 |
2. |
1.501 – 1.900 |
238 |
288 |
353 |
323 |
105 |
3. |
1.901 – 2.300 |
254 |
306 |
374 |
347 |
110 |
4. |
2.301 – 2.700 |
270 |
324 |
395 |
372 |
115 |
5. |
2.701 – 3.100 |
286 |
342 |
417 |
396 |
120 |
6. |
3.101 – 3.500 |
311 |
371 |
451 |
435 |
128 |
7. |
3.501 – 3.900 |
337 |
401 |
485 |
474 |
136 |
8. |
3.901 – 4.300 |
362 |
430 |
519 |
513 |
144 |
9. |
4.301 – 4.700 |
387 |
459 |
553 |
552 |
152 |
10. |
4.701 – 5.100 |
413 |
488 |
587 |
591 |
160 |
ab 4. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|
1. |
bis 1.500 |
209,50 |
256,50 |
318,50 |
273 |
100 |
2. |
1.501 – 1.900 |
225,50 |
275,50 |
340,50 |
298 |
105 |
3. |
1.901 – 2.300 |
241,50 |
293,50 |
361,50 |
322 |
110 |
4. |
2.301 – 2.700 |
257,50 |
311,50 |
382,50 |
347 |
115 |
5. |
2.701 – 3.100 |
273,50 |
329,50 |
404,50 |
371 |
120 |
6. |
3.101 – 3.500 |
298,50 |
358,50 |
438,50 |
410 |
128 |
7. |
3.501 – 3.900 |
324,50 |
388,50 |
472,50 |
449 |
136 |
8. |
3.901 – 4.300 |
349,50 |
417,50 |
506,50 |
488 |
144 |
9. |
4.301 – 4.700 |
374,50 |
446,50 |
540,50 |
527 |
152 |
10. |
4.701 – 5.100 |
400,50 |
475,50 |
574,50 |
566 |
160 |
III. Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO für bis zum 31.12.2007 erstellte dynamische Unterhaltstitel über Kindesunterhalt
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der vor dem 31.12.2007 errichtete Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO).
Der neue Prozentsatz ist auf der Basis des Mindestunterhalts für das Jahr 2008 zu bestimmen. Für die nachfolgenden Jahre ist der so ermittelte Prozentsatz weiterhin maßgeblich. Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem jeweils im entsprechenden Unterhaltszeitraum gültigen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a)
Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
für 2008:
Beispiel 1. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
|
(196 € + 77 €) |
x 100 = 97,8 % |
279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 € |
279 € |
Zahlbetrag 273 € – 77 € = 196 €.
für 2009:
281 € x 97,8 % = 274,82 €, ger. 275 €
Zahlbetrag 275 € – 82 € = 193 €.
b)
Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
für 2008:
Beispiel 1. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
|
(273 € – 77 €) |
x 100 = 70,2 % |
279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 € |
279 € |
Zahlbetrag 196 € + 77 € = 273 €.
für 2009:
281 € x 70,2 % = 197,26 €, ger. 198 €
Zahlbetrag 198 € + 82 € = 280 €.
c)
Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
für 2008:
Beispiel 2. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
|
(177 € + 154 €) |
x 100 = 102,7 % |
322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 € |
322 € |
Zahlbetrag 331 € – 154 € = 177 €.
für 2009:
322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 €
Zahlbetrag 331 € – 164 € = 167 €.
d)
Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
für 2008:
Beispiel 3. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
|
(329 € + 77 €) |
x 100 = 111,2 % |
365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 € |
365 € |
Zahlbetrag 406 € – 77 € = 329 €.
für 2009:
377 € x 111,2 % = 419,22 €, ger. 420 €
Zahlbetrag 420 € – 85 € = 335 €.
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