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OLG Celle: Leitlinien

OLG Celle: Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand 01.01.2008)

Vorbemerkung

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.

1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.

2.2 Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme der subsidiären Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG, soweit der eigene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sichergestellt ist (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1010); Elterngeld unter den Voraussetzungen von § 11 BEEG.

2.6 Arbeitsunfallrenten.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ 1610a, 1578a BGB ist zu beachten.

2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9 In der Regel Bezüge nach §§ 4143 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt (anders beim Ehegattenunterhalt).

2.10/2.11 Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. Ziff. 2.2).

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Ziff. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, notwendige Instandhaltungskosten (BGH, FamRZ 2000, 351, 354) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen angesetzt werden (BGH, FamRZ 2001, 1693; 2004, 1170, 1172).

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (BGH, FamRZ 2005, 1154).

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder rechtskräftig titulierten Unterhalt, BGH, FamRZ 2007, 793, 797).

10.1.2 Zur Absicherung einer angemessenen Altersvorsorge kann insbesondere der nichtselbstständig Erwerbstätige eine sekundäre Altersvorsorge von bis zu 4 % seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1817) des Vorjahres, gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens betreiben (vgl. BGH, FamRZ 2004, 792; 2006, 1511).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie insgesamt im Einzelnen darzulegen.

10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden. Damit sind i.d.R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten.

10.2.3 (nicht belegt)

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann im Einzelfall ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden (BGH, FamRZ 2005, 1154, 1156).

10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

-

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

-

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

-

Zur Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten (vgl. BGH, FamRZ 2005, 608 zum Kindesunterhalt und Urt. v. 12.12.2007 – XII ZR 23/06 zum Ehegattenunterhalt).

10.5 (nicht belegt)

10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen sein.

Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

12.2 Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes wird je hälftig auf den Bar- und Betreuungsunterhalt angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Ziff. 14.

12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Ziff. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Ziff. 13.3).

13. Volljährige Kinder

13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der El-tern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99, 100).

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

13.2 Auf den Bedarf wird unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes,

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

auch BAföG-Leistungen (vgl. Ziff. 2.4) und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) sowie das staatliche Kindergeld in voller Höhe (vgl. Ziff. 14), angerechnet.

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln und davon ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Ziff. 21.3.1) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200 (= 1.100 + 1.100) €.

Haftungsanteil 1 = (N1 – 1.100) x R : (N1 + N2 – 2.200).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (vgl. Ziff. 21.2) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB auf den Bedarf angerechnet.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Der Unterhaltsbedarf wird bestimmt und begrenzt durch die wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse (BGH, FamRZ 2006, 683, 685; 2007, 793, 795). Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung ist die frühere Haushaltstätigkeit und Kindererziehung im Umfang des als Surrogat an ihre Stelle getretenen (Mehr-)Einkommens eheprägend (BGH, FamRZ 2001, 986).

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann ein Bonus von 1/7 abgezogen werden.

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt. Erbringt der Pflichtige sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, gilt Ziff. 10.3.

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Pflichtigen bezahlt, sind diese von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

15.5 (nicht belegt)

15.6 (nicht belegt)

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Erwerbseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus vermindert werden kann.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Einen Ehegatten trifft keine Erwerbsobliegenheit, solange er ein Kind betreut, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Betreuung älterer Kinder richtet sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit liegt in der Regel nicht im Interesse des Kindeswohls.

17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. – 20. (nicht belegt)

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen demnotwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Verwandtenselbstbehalt sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§§ 1361 Abs. 1, 1581 BGB; BGH, FamRZ 2006, 683).

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt beim Erwerbstätigen 900 € und kann bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf bis 770 € herabgesetzt werden.

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100 €.

21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (BGH, FamRZ 2005, 354), in der Regel mit 1.000 €.

21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt zumindest 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

21.3.4 Gegenüber Enkeln beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.400 € (vgl. BGH, FamRZ 2007, 375).

21.4 Gegenüber Ehegatten ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (BGH, FamRZ 2006, 683), in der Regel mit 1.000 €.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 (nicht belegt)

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall ein notwendiger Eigenbedarf in Höhe von 800 € angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen von Eltern oder Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050 € angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der in § 1609 Nr. 1 BGB genannten Kinder nicht ausreicht.

Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf der Kinder dem nach Abzug eines Kindeseinkommens und des Kindergeldes gemäß § 1612b Abs. 1 BGB verbleibenden Zahlbetrag.

23.2 (nicht belegt)

23.3 Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihres ungedeckten Bedarfs zu verteilen.

Der für die Kürzung maßgebende Prozentsatz berechnet sich nach der Formel:

Prozentsatz =

Verteilungsmasse

x 100

Summe aller Einsatzbeträge

Rechenbeispiel zum absoluten Mangelfall siehe Anhang III.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn das unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Selbstbehalts zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen für die Deckung des Bedarfs von im zweiten (§ 1609 Nr. 2 BGB) oder einem nachfolgenden Rang stehenden Berechtigten nicht ausreicht.

23.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro zu runden.

25. Ost – West – Fälle

Für den Unterhaltspflichtigen sind die an seinem Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätze maßgebend.

Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle

Nettoeinkommen €

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfskontroll- betrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

1

bis 1.500

279

322

365

408

100 %

770/900

2

1.501 – 1.900

293

339

384

429

105 %

1.000

3

1.901– 2.300

307

355

402

449

110 %

1.100

4

2.301– 2.700

321

371

420

470

115 %

1.200

5

2.701– 3.100

335

387

438

490

120 %

1.300

6

3.101– 3.500

358

413

468

523

128 %

1.400

7

3.501– 3.900

380

438

497

555

136 %

1.500

8

3.901– 4.300

402

464

526

588

144 %

1.600

9

4.301– 4.700

425

490

555

621

152 %

1.700

10

4.701– 5.100

447

516

584

653

160 %

1.800

über 5100 € nach den Umständen des Einzelfalls

Zahlbeträge ab Januar 2008

Zahlbeträge für erstes bis drittes Kind hälftiges Kindergeld 77 €

 

 

0-5

 

 

6-11

 

 

12-17

 

 

ab 18

 

 

Tabelle

Zahl 1

Zahl 2

Tabelle

Zahl 1

Zahl 2

Tabelle

Zahl 1

Zahl 2

Tabelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

bis 1.500 €

279 €

202 €

125 €

322 €

245 €

168 €

365 €

288 €

211 €

408 €

2

1.501-1.900 €

293 €

216 €

139 €

339 €

262 €

185 €

384 €

307 €

230 €

429 €

3

1.901-2.300 €

307 €

230 €

153 €

355 €

278 €

201 €

402 €

325 €

248 €

449 €

4

2.391-2.700 €

321 €

244 €

167 €

371 €

294 €

217 €

420 €

343 €

266 €

470 €

5

2.701-3.100 €

335 €

258 €

181 €

387 €

310 €

233 €

438 €

361 €

284 €

490 €

6

3.101-3.500 €

358 €

281 €

204

413 €

336 €

259

468 €

391 €

314 €

523 €

7

3.501-3.90 €

380 €

303 €

226 €

438 €

361 €

284 €

497 €

420 €

343 €

555 €

8

3.901-4.300 €

402 €

325 €

248 €

464 €

387 €

310 €

526 €

449 €

372 €

588 €

9

4.3014.700 €

425 €

348 €

271 €

490 €

413 €

336 €

555 €

478 €

401 €

621 €

10

über 4.701 €

447 €

370 €

293 €

516 €

439 €

362 €

584 €

507 €

430 €

653 €

Zahl 1: anderer Elternteil leistet Betreuungsunterhalt

Zahl 2: sonstige Fälle

Zahlbeträge für viertes bzw. weiteres Kind hälftiges Kindergeld 89,50 €

 

 

0–5

 

 

6–11

 

 

12–17

 

 

ab 18

 

 

Tabelle

Zahl 1

Zahl 2

Tabelle

Zahl 1

Zahl 2

Tabelle

Zahl 1

Zahl 2

Tabelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

bis 1.500 €

279 €

189,50 €

100 €

322 €

232,50 €

143 €

365 €

275,50 €

186 €

408 €

2

1.501 – 1.900 €

293 €

203,50 €

139 €

339 €

249,50 €

160 €

384 €

294,50 €

205 €

429 €

3

1.901 – 2.300 €

307 €

217,50 €

128 €

355 €

265,50 €

176 €

402 €

312,50 €

223 €

449 €

4

2.391 – 2.700 €

321 €

231,50 €

167 €

371 €

281,50 €

192 €

420 €

33,50 €

241 €

470 €

5

2.701 – 3.100 €

335 €

245,50 €

156 €

387 €

297,50 €

208 €

438 €

348,50 €

259 €

490 €

6

3.101 – 3.500 €

358 €

268,50 €

204 €

413 €

323,50 €

234 €

468 €

378,50 €

289 €

523 €

7

3.501 – 3.90 €

380 €

290,50 €

201 €

438 €

348,50 €

259 €

497 €

407,50 €

318 €

555 €

8

3.901– 4.300 €

402 €

312,50 €

248 €

464 €

374,50 €

285 €

526 €

436,50 €

347 €

588 €

9

4.301 – 4.700 €

425 €

335,50 €

246 €

490 €

400,50 €

311 €

555 €

465,50 €

376 €

621 €

10

über 4.701 €

447 €

357,50 €

293 €

516 €

426,50 €

337 €

584 €

494,50 €

405 €

653 €

Zahl 1: anderer Elternteil leistet Betreuungsunterhalt

Zahl 2: sonstige Fälle

II. Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gemäß § 36 Nr. 3 a–d EGZPO

Es sind insgesamt vier Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 €, ab dem 4. Kind 89,50 €) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(196 € + 77 €) x 100

= 97,8 %

279 € x 97,8 % = 272,86 €, aufgerundet 273 €

279 €

Zahlbetrag: 273 € – 77 € = 196 €

2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(273 € – 77 €) x 100

= 70,2 %

279 € x 70,2 % = 195,85 €, aufgerundet 196 €

279 €

Zahlbetrag: 196 € + 77 € = 273 €

3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 2. Altersstufe

(177 € + 154 €) x 100

= 102,7 %

322 € x 102,7 % = 330,69 €, aufgerundet 331 €

322 €

Zahlbetrag: 331 € – 154 € = 177 €

4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 3. Altersstufe

(329 € + 77 €) x 100

= 111,2 %

365 € x 111,2 % = 405,88 €, aufgerundet 406 €

365 €

Zahlbetrag: 406 € ./. 77 € = 329 €

III. Rechenbeispiel

Absoluter Mangelfall

Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 €. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und aufs Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 462 € wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 900 € liegt.

Unterhaltsberechnung gemäß Ziff. 23.1 und 3

Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder.

Mindestbedarf K1: 408 € (DT Gruppe 1, 4. Altersstufe) – 154 € Kindergeld = 254 €

Mindestunterhalt K2: 365 € – 77 € hälftiges Kindergeld = 288 €

Mindestunterhalt K3: 322 € – 77 € hälftiges Kindergeld = 245 €

Summe der Einsatzbeträge: 254 + 288 + 245 = 787 €

Verteilungsmasse: 1.500 € – 900 € = 600 €

Prozentsatz: 600 : 787 x 100 = 76,24 %

Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:

K1 : 254 € x 76,24 % = 194 €

K2 : 279 € x 76,24 % = 220 €

K3 : 227 € x 76,24 % = 187 €