OLG Hamburg: Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Vorbemerkungen
Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
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2. Sozialleistungen
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3. Kindergeld Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14). |
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4. Geldwerte Zuwendungen Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
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6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen anzusetzen sein. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (§ 1577 Abs. 2 BGB). |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. |
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9. Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen
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10. Bereinigung des Einkommens
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Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Verrechnung des Kindergeldes Das Kindergeld mindert im Umfang des § 1612b BGB den Bedarf des minderjährigen und volljährigen Kindes. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
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15.1 Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägendes Surrogat für die Haushaltsführung (BGH, FamRZ 2001, 986). |
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15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Zahlbetrag (i.d.R. Tabellenbetrag abzüglich des bedarfsmindernd anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH, FamRZ 2001, 350).
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15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
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15.4 Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nur geschuldet, soweit der Elementarunterhalt gedeckt ist. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf. |
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15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann – ggf. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO – hinzugerechnet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen konkret dargelegt werden. |
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16. Bedürftigkeit Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu vermindern ist. |
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17. Erwerbsobliegenheit |
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17.1 Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altsersstufenmodell ist in dieser Form nicht mehr anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 16/6980 – FamRZ 2007, 1947). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich beim nichtehelichen Kind nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind. |
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17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. |
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit mindestens 900 €. |
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19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). |
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20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
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Sonstiges
24. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. |
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25. Ost-West-Fälle Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen. |
Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008)
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
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0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro |
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1. |
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bis |
1.500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
770/900 |
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1.000 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1.100 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1.200 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1.300 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1.400 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1.500 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
402 |
464 |
526 |
588 |
144 |
1.600 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1.700 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1.800 |
|
|
ab |
5.101 |
nach den Umständen des Falles |
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