Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des OLG Koblenz (KoL), Stand 01.01.2023
(Die Leitlinien orientieren sich weitgehend an den Leitlinien des OLG Düsseldorf)
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
|
|||||||||||||||||||||||
2. Sozialleistungen
|
|||||||||||||||||||||||
3. Kindergeld, Kinderzuschüsse und Kinderzuschlag Kindergeld ist unterhaltsrechtlich kein Einkommen der Eltern, sondern dient der Bedarfsdeckung des Kindes. Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 4 BKGG, § 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen der Eltern zu behandeln. Der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) berührt Unterhaltspflichten nicht; für bis zum 30.06.2021 fällig gewordenen Kindesunterhalt ist er jedoch unterhaltsrechtlich in voller Höhe Einkommen des Kindes und eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt (§§ 6c, 19 Abs. 4 BKGG). |
|||||||||||||||||||||||
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind – i.d.R. in Höhe der steuerlichen Ansätze (für Firmenwagen: §§ 6, 8 EStG: 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) – dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (vgl. Nr. 10.2.2.) ist separat zu prüfen. |
|||||||||||||||||||||||
5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen. Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen. Im Übrigen kommt beim Elternunterhalt eine Berücksichtigung von Tilgungsleistungen inklusive der Zinsen bis zur Höhe des Wohnwerts, darüber hinaus jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Nr. 10.1.2). Beim Ehegattenunterhalt ist bei Alleineigentum eines Ehegatten im Fall von Gütertrennung sowie ab Zustellung des Scheidungsantrags auch bei Alleineigentum eines Ehegatten im Fall des gesetzlichen Güterstands zu differenzieren: Auf der Bedarfsebene ist die Tilgung neben den Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Wohnwerts abzugsfähig, darüber hinaus kommt dies nur unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Nr. 10.1.2). Das Gleiche gilt auf der Bedürftigkeits- und Leistungsfähigkeitsebene, jedoch unter den Einschränkungen der §§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB, deren Rechtsgedanken auch im Trennungsunterhalt gelten. Beim Kindesunterhalt ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Eltern auf der Bedarfsebene die Tilgung neben den Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Wohnwerts abzugsfähig. Darüber hinaus kommt, soweit nicht der Mindestunterhalt betroffen ist, jedenfalls ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Nr. 10.1.2). Auf der Leistungsfähigkeitsebene gelten die allgemeinen Grundsätze der Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden beim Kindesunterhalt. Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zur Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
|||||||||||||||||||||||
6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür, soweit es sich nicht um eine überobligatorische Leistung handelt, ein (fiktives) Einkommen von regelmäßig 350 € anzusetzen. |
|||||||||||||||||||||||
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit (vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen. |
|||||||||||||||||||||||
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. |
|||||||||||||||||||||||
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare – d.h. fiktive – Einkünfte. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Es ist auf das Einkommen abzustellen, das aufgrund Ausbildung, Erwerbsbiographie und persönlicher Umstände (z.B. Alter, Gesundheitszustand) mit Wahrscheinlichkeit erzielt werden kann. Richtschnur können dabei bestehende Tarifverträge, Mindestlöhne oder zuvor oder aktuell tatsächlich erzielte Stundenlöhne sein. |
|||||||||||||||||||||||
10. Bereinigung des Einkommens
|
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. |
|||||||||
12. Minderjährige Kinder
|
|||||||||
13. Volljährige Kinder
|
|||||||||
14. Verrechnung des Kindergeldes Kindergeld wird nach § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei Minderjährigen, die von einem Elternteil betreut werden, zur Hälfte, ansonsten insgesamt. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
|
|||||||||||
16. Bedürftigkeit Eigenes Einkommen des Berechtigten mindert den nach Nr. 15 ermittelten Bedarf. |
|||||||||||
17. Erwerbsobliegenheit
|
Ansprüche nach § 1615l BGB, Elternunterhalt. Lebenspartnerschaft
18. Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der bisherigen Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH, FamRZ 2008, 1739; FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für Nichterwerbstätige (Anm. B IV b der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH, FamRZ 2010, 357, FamRZ 2010, 444). Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen hiervon und zur Erwerbsobliegenheit gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend. |
|
19. Elternunterhalt Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen (Anm. B IV b der Düsseldorfer Tabelle: 1.120 €) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich auszugleichen. |
|
20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
|
|||||||||||||||||||
22. Notwendiger Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten Insoweit wird auf Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle verwiesen. |
|||||||||||||||||||
23. Mangelfall
|
© 2024 Deubner Recht & Steuern
|